Vergütungsvereinbarung

 Frau/Herr/ Firma

, wohnhaft in  ,

– nachfolgend Auftraggeber/in-

 und

Kanzlei im SÜDERTOR – Lammers, Schauer, Ruschmeyer, Dr. Schaal, Rathausstraße 60,  21423 Winsen (Luhe)

vertreten durch Rechtsanwalt …..

-nachfolgend Rechtsanwalt-

 schließen die folgende Vergütungsvereinbarung:

  • Die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung in der Angelegenheit/ für die gerichtliche Vertretung in der Angelegenheit/ für die Vertretung in dem Verfahren vor dem _____, Az.: ______

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wegen

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berechnet sich nach dem Zeitaufwand des Rechtsanwalts.

Der Rechtsanwalt erhält hierfür eine Vergütung i.H.v. 190,00 € (in Worten: einhundertneunzig Euro) je Stunde.

Die Abrechnung erfolgt für angebrochene Stunden 5-minutengenau.

Sollten die vorstehend vereinbarten Gebühren hinter den nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für die obige Sache anfallenden Gebühren zurückbleiben, so gelten die sich aus dem RVG ergebenden Gebühren.

  • Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
  • Für die bis einschließlich ……. erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts wird eine Pauschale in Höhe von …… vereinbart.

Die für eine vorangegangene Beratung angefallene Vergütung wird auf die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung nicht angerechnet.

Eine Anrechnung der unter Ziffer 1 dieser Vereinbarung vereinbarten Vergütung auf eventuelle spätere gesetzliche Gebühren oder eine vereinbarte Vergütung einer nachfolgenden Angelegenheit wird ausgeschlossen.

  • Soweit der Rechtsanwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen, etc), sind diese auf Anforderung vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin sofort zu erstatten.
  • Soweit der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit Hilfspersonen i.S.d. § 5 RVG (Rechtsanwalt, Assessor, Referendar) in Anspruch nimmt, ist für deren Tätigkeit dieselbe Vergütung geschuldet, wie für Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in Person vornimmt. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
  • Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Auftraggeber/seiner Auftraggeberin jederzeit die Zahlung eines angemessenen Vorschusses zu verlangen.
  • Der Rechtsanwalt wird dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin über die geleisteten Stunden monatlich eine Abrechnung vorlegen. Mit Erteilung der Abrechnung werden die jeweils abgerechnete Vergütung und die Auslagen fällig.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass
  • sich die gesetzlichen Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnen können,
  • die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt (oder übersteigen kann),
  • die vereinbarte Vergütung in gerichtlichen Verfahren nicht niedriger als die gesetzliche Vergütung sein darf,
  • die vorstehend vereinbarten Gebühren und Auslagen nicht vom Verfahrensgegner, einer Gerichts- oder Landeskasse oder einer Rechtsschutzversicherung erstattet werden, soweit sie die sich aus dem RVG ergebenden gesetzlichen Gebühren übersteigen.
  • Sollte diese Vereinbarung oder ein Teil hiervon nichtig oder unwirksam sein oder werden, ist die Wirksamkeit des Restes der Vereinbarung nicht betroffen. Anstelle einer rechtlich nicht zulässigen Regelung soll eine dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen genügende Regelung, hilfsweise in Höhe der gesetzlichen Gebühren, gelten.

………Unterschriften………